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Familienrecht
Unterhalt für Zweitausbildung
In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre angetreten und abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und brauchen nicht mehr mit einer weiteren Inanspruchnahme durch Ausbildungsunterhalt zu rechnen. Die für den Ausbildungsgang Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze sind daher auf die Fälle Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium nicht übertragbar.
OLG Stuttgart, 26.03.2001, 11 UF 64/200
Kein Unterhalt nach Abbruch der Ausbildung
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern endet mit dem Ende der Ausbildung grundsätzlich aber nach einer Übergangszeit. Die Eltern tragen demnach nicht das Arbeitsplatzrisiko.
OLG Nürnberg, 07.12.2000, 10 WF 4068/00
Beim Sorgerecht entscheidet der Kindeswille nicht allein
Beim Sorgerecht entscheidet der Kindeswille nicht alleinBei Sorgerechtsentscheidungen ist der Kindeswille in angemessenem Maße mit zu berücksichtigen. Der bekundeten Willensäußerung eines Kindes – im Alter von 14 Jahren - kann aber nicht ohne weiteres eine allein ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Mit zunehmendem Alter des Kindes kommt allerdings dessen Wille, ob es im väterlichen oder mütterlichen Haushalt leben will, eine größere Bedeutung zu.
OLG Köln, 28.05.04, 4 UF 150/03
aktualisiert: 18.7.2006 00:48