Dem Erbrecht und allen Fragen im Zusammenhang mit dem Testament kommt allein durch die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik eine ständig wachsende Bedeutung zu.
Unsere Kanzlei trägt dieser Entwicklung Rechnung und räumt der Beratung unserer Mandanten bei der Formulierung von Testamenten und Erbverträgen sowie bei der Beratung und Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte einen hohen Stellenwert ein.
Jeder, der auch nur ein kleines Vermögen oder kostbare Familienerbstücke etc. besitzt, insbesondere aber jeder, der ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung sein eigen nennt oder an einem Unternehmen beteiligt ist, sollte sich frühzeitig über den von ihm gewünschten Verbleib dieser Vermögensgegenstände nach seinem Tode Gedanken machen und diese Wünsche in einer sog. „letztwilligen Verfügung“ (Testament oder Erbvertrag) handschriftlich niederlegen.
Nun ist man leider in seinen Verfügungen nicht völlig frei, sondern der Gesetzgeber hat in den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einige zwingende Regeln angelegt, die es zu beachten gilt. Dabei hat es insbesondere das sog. Pflichtteilsrecht, das grundsätzlich Kindern und Enkelkindern, Geschwistern und/oder Eltern zusteht, in sich.
Wollen Sie z. B. nur erreichen , dass das Eigentum an Ihrem sauer verdienten Eigenheim nach Ihrem Tod auf Ihren Ehepartner übergeht und dieser darin wohnen bleiben kann, so kann es durchaus passieren, dass Ihr einziges Kind seinen gesetzlichen Pflichtteil geltend macht und von seinem überlebenden Elternteil die sofortige Zahlung von ¼ des Verkehrswertes des Eigenheimes verlangt. Im schlimmsten Fall kann dieser Anspruch dazu führen, dass das gesamte Grundstück verkauft werden muss, um aus dem Erlös den Pflichtteilsanspruch befriedigen zu können.
In diesem Fall wäre es sicher besser gewesen, das Kind durch eine Ausgleichszahlung noch zu Lebzeiten zu einem Pflichtteilsverzicht zu bewegen oder es durch entsprechende „Strafklauseln“ im Testament von der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs abzuhalten.
Auch viele andere Konstellationen, wie z. B. das gleichzeitige Versterben beider Ehegatten oder das Vorversterben der als Alleinerbe eingesetzten Person, werden von juristischen Laien bei der Abfassung ihres Testamentes in der Regel nicht berücksichtigt und führen dann später zu unangenehmen Erbstreitigkeiten vor Gericht, die ganze Familien auseinanderreißen können.
Wir empfehlen daher immer, sich frühzeitig mit einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt über die Umsetzung der eigenen Wünsche zu beraten und die erb- bzw. pflichtteilsberechtigten Verwandten in die Planung mit einzubeziehen. Je weniger Überraschungen es bei der Eröffnung eines Testamentes gibt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die darin enthaltenen Verfügungen von den Betroffenen so umgesetzt werden, wie sie vom „Erblasser“ gemeint waren.
Wichtig ist auch zu wissen, dass man sein Testament jederzeit widerrufen oder ändern kann, also keinerlei Bindungswirkung eintritt, solange es sich nicht um ein Ehegattentestament (z. B. „Berliner Testament“) oder einen Erbvertrag handelt. Wichtig dafür ist, jedes Testament neben der obligatorischen Unterschrift mit einem Datum zu versehen, damit später ermittelt werden kann, welches Schreiben das neueste und damit gültige ist. |
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