| Keine Pflicht zur Vorlage des Gutachtens im Totalschadensfall |
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das Gutachten über den Restwert des Unfallfahrzeugs der Haftpflichtversicherung des Schädigers zuzuleiten, um dieser die Möglichkeit zu verschaffen, ein höheres Restwertangebot abzugeben. Vielmehr darf er seiner Abrechnung den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu Grunde legen.
LG Konstanz zfs 05, 491 |
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| Autovermieter muss keine Auskunft über seine Preiskalkulation geben |
Ein Autovermieter ist vertraglich nicht verpflichtet, einem unfallgeschädigten Kunden Auskunft über die Kalkulationsgrundlage des Unfallersatztarifs zu geben, um dadurch die Abrechnung der angefallenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer zu ermöglichen.
AG Riesa 25.10.05, 5 C 0696/05 |
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| Kein "Reißverschluss" beim Einfädeln auf die Autobahn |
Das sog. Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt hat. Bei einer Kollision zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden.
OLG Köln 24.10.05, 16 U 24/05 |
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| Die Unkostenpauschale von 26,00 € ist angemessen |
"... Der Kl. kann als Unfallkostenpauschale auch weitere 6 €, d.h. insgesamt 26 € ersetzt verlangen. ... Auch wenn es zutrifft, dass die Telefonkosten in der jüngeren Vergangenheit eher gesunken als gestiegen sind, ist die Unkostenpauschale nach Auffassung der Kammer bei pauschaler Berechnung regelmäßig mit 26 € angemessen bewertet. Die Pauschale soll neben Telefonkosten nämlich auch Porto- und Fahrtkosten sowie andere Auslagen abgelten, die im Rahmen der Schadensfeststellung und -beseitigung typischerweise entstehen und im Einzelnen nicht belegt werden können. Im Hinblick auf die sonst allgemein gestiegenen Kosten sind jedenfalls angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugschadens 26 € angemessen. ..."
Landgericht Frankfurt (Oder) DAR 2004, 453 f.
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| Abrechnung auf „Neuwagenbasis“ |
Eine Abrechnung auf „Neuwagenbasis“ ist nur zulässig, wenn ein fabrikneues Auto erheblich beschädigt worden ist. Karosserie oder Fahrwerk des Pkw müssen so stark beschädigt sein, dass sie in wesentlichen Teilen wiederaufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind.
OLG Celle, Urteil vom 19.6.03, 14 U 268/02
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| BGH lässt Agenturgeschäfte im Gebrauchfahrzeughandel zu |
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell,
sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs
anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 -VIII ZR 175/04 –
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| Voreilige Selbstvornahme – Keine Kostenerstattung |
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu
mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß
§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift -voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche
Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 -VIII ZR 100/04 –
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| BGH zur 130% - Grenze |
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Urteil, BGH 15.02.05, VI ZR 70/04
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| Wirtschaftlicher Totalschaden – Regelmehrwertsteuer oder Differenzmehrwertsteuer |
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. ...
BGH, 18.05.04, VI ZR 267/04
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| Gewerblicher Vermieter muss grundsätzlich nicht auf eigene unter dem Unfallersatztarif liegende Tarife hinweisen |
Eine generelle Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, den unfallgeschädigten Mietinteressenten auf billigere eigene Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen besteht nicht.
Der Kfz-Vermieter ist nicht verpflichtet, unfallgeschädigte Mietinteressenten vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Versicherer in der Vergangenheit den Unfallersatztarif des Vermieters der Höhe nach beanstandet hat.
Der Kfz-Vermieter muss Mietinteressenten jedenfalls dann nicht ungefragt auf andere eigene Tarife hinweisen, die günstiger sind als der Unfallersatztarif, wenn nach der übereinstimmenden Rechtssprechung des AG und des LG des Bezirks die vom Vermieter abgerechneten Unfallersatztarife zuerkannt werden.
Es bleibt offen, ob der Kfz-Vermieter verpflichtet ist, die unfallgeschädigtren Mietwagenkunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass das geforderte Entgeld über das hinausgeht, was die übereinstimmende Rechtssprechung des Bezirks den Geschädigten an Mietwagenkosten zuerkennt. ..
OLG Karlsruhe, 29.09.04, 9 U 39/04
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| überdurchschnittlicher Erlös des Restwertes |
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus
Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem
Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985
-VI ZR 204/83 -VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -
VersR 1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen
höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines
solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04
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| Mietwagenkosten – Alternativangebote vom Versicherer |
Ein Geschädigter, der pflichtwidrig keine Konkurrenzangebote eingeholt hat, muss sich nicht jedes günstigere Alternativangebot des Versicherers entgegenhalten lassen.
Der Versicherer, der die Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten bestreitet, muss darlegen, dass es sich bei den von ihm vorgegebenen Angeboten um Tarife des Unfallersatztarifs oder jedenfalls um solche Angebote aus anderen Tarifen handelt, die dem Geschädigten im konkreten Fall auch tatsächlich angeboten worden wären. ...
LG Gera, 25.02.04, 1 S 173/03
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| Dreht sich ein Fahrzeugführer während einer ca. 100 km/h schnellen Autobahnfahrt nach seinem Kind um, weil unbekannte Würgegeräusche des Kindes zu hören sind, handelt er nicht grob fahrlässig und verliert nicht den Vollkaskoversicherungsschutz. |
| OLG Brandenburg, 28.02.1997, 2 U 94/96 |
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| Unfallschadensregulierung: HWS-Verletzung im "Harmlosigkeitsbereich" |
1. Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kfz-technisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im "Harmlosigkeitsbereich" liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl auf Grund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Ursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen.
2. Die Unfallursächlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Verletzten glaubhaft geklagten Beschwerden mit einer medizinisch festgestellten Vorerkrankung in Einklang zu bringen sind, auf Grund der ausnahmsweise schon geringe, auf den Körper einwirkende Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können.
OLG Stuttgart 5.10.04, 1 U 59/04 |
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| Unfall bei Blitzeis |
1. Den Kraftfahrer trifft kein Verschulden, wenn er ohne vorherige Anzeichen erst im Bereich der Unfallstelle auf Straßenglätte stößt.
2. Auch bei Null Grad Celsius muss ein Kraftfahrer auf trockener Fahrbahn ohne besondere Anhaltspunkte nicht mit Glatteis rechnen, auch nicht ohne weiteres in den frühen Morgenstunden im Winter und auch nicht in jedem Fall bei Reif.
3. Das Autoradio einzuschalten, um die Wettervorhersagen zu hören, ist ein Kraftfahrer auch zur Winterzeit nicht verpflichtet
OLG Düsseldorf 18.11.02, 1 U 33/01
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| Untersuchungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers |
1. Den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft grundsätzlich eine generelle Untersuchungspflicht in Form einer Sichtprüfung.
2. Unterlässt der Gebrauchtwagenhändler die Sichtprüfung oder führt er diese so oberflächlich durch, dass ansonsten erkennbare Mängel nicht erkannt werden, muss er hierüber den Kunden aufklären.
3. Unterlässt der Kfz-Händler die Aufklärung über die fehlende bzw. nur oberflächlich durchgeführte Sichtprüfung, rechtfertigt dies den Arglisteinwand mit der Folge, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist, wenn ein bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung erkennbarer Mangel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch den Kunden bemerkt wurde.
OLG Köln 13.3.01, 3 U 173/00
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