| BGH: Auslaufmodell ist nicht mehr „fabrikneu“ |
1. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr unverändert hergestellt wird.
2. Für die Frage, ab wann ein Fahrzeug nicht mehr unverändert hergestellt wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Produktionsumstellung an, nicht erst auf den Zeitpunkt, zu dem die neuen Modelle an den Handel ausgeliefert werden.
3. Ein Neufahrzeughändler kann verpflichtet sein, einen Kaufinteressenten auch ungefragt auf einen Modellwechsel hinzuweisen; selbst für den Fall, dass die Produktion des alten Modells noch nicht eingestellt wurde, das neue Modell aber bereits im Handel angeboten wird.
BGH, Urteil vom 16.07.03, VIII ZR 243/02
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| BGH präzisiert erneut „Fabrikneuheit“ |
Ein Kraftfahrzeug ist in der Regel nicht mehr „fabrikneu“, wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate liegen.
BGH, Urteil vom 15.10.03, VIII ZR 227/02
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| Untersuchungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers |
1. Den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft grundsätzlich eine generelle Untersuchungspflicht in Form einer Sichtprüfung.
2. Unterlässt der Gebrauchtwagenhändler die Sichtprüfung oder führt er diese so oberflächlich durch, dass ansonsten erkennbare Mängel nicht erkannt werden, muss er hierüber den Kunden aufklären.
3. Unterlässt der Kfz-Händler die Aufklärung über die fehlende bzw. nur oberflächlich durchgeführte Sichtprüfung, rechtfertigt dies den Arglisteinwand mit der Folge, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist, wenn ein bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung erkennbarer Mangel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch den Kunden bemerkt wurde.
OLG Köln 13.3.01, 3 U 173/00
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| BGH lässt Agenturgeschäfte im Gebrauchfahrzeughandel zu |
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell,
sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs
anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 -VIII ZR 175/04 –
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| BGH kippt Freizeichnungsklauseln von Autowaschanlagenbetreibern |
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage
sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden
trifft."
BGH, Urt. v. 30. November 2004 -X ZR 133/03 -
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